Satzung des Obst- und Gartenbauvereins Notzingen e.V.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr

1.) Der Verein führt den Namen „ Obst- und Gartenbauverein Notzingen e.V., nachstehend kurz „ Verein“ genannt. Er hat seinen Sitz in Notzingen. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (§51 ff AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden; ausgenommen ist eine angemessene Tätigkeitsvergütung i. S. des § 3 Nr.26a ESTG (Ehrenamtspauschale).

3.2.) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach § 1 Absatz 3.1 trifft die Mitgliederversammlung.

4.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

 

§ 2 Ziele des Vereins

Die Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:

a) Förderung der Gartenkultur – mit Ausnahme des Erwerbsgartenbaus, zugleich als Beitrag zur Landschaftsentwicklung, Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege.

b) Förderung des Liebhaberobstbaus und des landschaftsprägenden Streuobstbaus.

c) Förderung der Pflanzenzucht und Kleingärtnerei.

d) Förderung der Heimatpflege und Ortsverschönerung durch Gartenbau und Grüngestaltung.

e) Förderung eines wirksamen Umwelt-, Landschafts- und Naturschutzes.

Diese Ziele sollen erreicht werden durch:

a) Eine fortlaufende theoretische und praktische Unterrichtung der Vereinsmitglieder und allen Interessenten auf den genannten Gebieten.

b) Durchführung von Lehrgängen, Fachvorträgen, Seminaren, Lehrfahrten oder ähnlichen Fachveranstaltungen wie Schnittunterweisungen und Ausstellungen.

c) Öffentlichkeitsarbeit durch Veranstaltungen, Presseberichte u.a.,

d) Kontaktpflege mit kommunalen und staatlichen Stellen, Verbänden und Institutionen gleicher, ähnlicher oder ergänzender Zielsetzung.

e) Empfehlung und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen des Kreisverbandes der Obst- und Gartenbauvereine Nürtingen e.V. sowie des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. (LOGL).

 

§ 3 Organisation, Gliederung und Aufbau

Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Er ist mit allen Mitgliedern dem Kreisverband der Obst- und Gartenbauvereine Nürtingen e.V. und unmittelbar über diesen dem LOGL angeschlossen.  

 

§ 4 Mitgliedschaft

a) Eintritt der Mitglieder

Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die Zweck und Ziele des Vereins anerkennen und bereit sind, an der Lösung der gestellten Aufgaben mitzuwirken. Fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften (Gemeinden und Städte) und sonstige juristische Personen sein.

Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim 1. Vorsitzenden. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Ausschuss.

b) Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Austritt der Mitglieder:

(1) Die Mitglieder können aus dem Verein austreten.

(2) Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Die Erklärung hat schriftlich zu erfolgen. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

2. Ausschluss der Mitglieder:

(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss

(2) Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig

(3) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

3. Durch den Tod

 c) Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Mitgliederversammlung ernennt die Ehrenmitglieder auf Vorschlag des Ausschusses.  

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt:

a) Aufklärung und Rat in allen gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen.

b) Anträge zu stellen. Soweit diese Anträge für die Mitgliederversammlung bestimmt sind, sind sie vor derselben dem 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen (siehe § 8.3).

c) Die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

d) An allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) Die Satzung und die sonstigen Anordnungen des Vereins zu beachten und zu erfüllen.

b) Sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben gem. § 2 der Satzung im Vereinsgebiet einzusetzen.

c) Die Vereinsbeiträge in der festgesetzten Höhe gem. § 6 der Satzung fristgerecht zu leisten.

d) Das Eigentum des Vereins schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden auf Verlangen des Ausschusses zu vergüten.

e) Für die Ziele des Kreis- und Landesverbandes und für die Vereinszeitschriften zu werben.  

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festlegt wird. Näheres regelt die Geschäftsordnung.  

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Ausschuss  

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

8.1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.

8.2) Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal, in der Regel im ersten Quartal statt.

8.3) Die Mitgliederversammlung wird unter gleichzeitiger Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung im Amtsblatt der Gemeinde Notzingen „Notzinger Mitteilungen“ 6 Wochen vorher angekündigt. In der Ankündigung sind die Mitglieder auf ihr Antragsrecht hinzuweisen. Anträge können schriftlich mit Begründung an den Vorstand bis drei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Später eingehende Anträge können zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung nicht mehr zugelassen werden.

8.4) Die Mitgliederversammlung ist rechtzeitig , zwei Wochen vor der Versammlung durch eine öffentliche Einladung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Notzingen „ Notzinger Mitteilungen“ unter Angabe der endgültigen Tagesordnung einzuberufen.

8.5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

8.6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche beantragt oder der Ausschuss die Einberufung beschließt oder bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands.

Der Mitgliederversammlung obliegt :

a) die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts,

b) die Entlastung des Gesamtvorstands,

c) die Wahl des Vorstandes und der Ausschussmitglieder,

d) die Festlegung des Jahresbeitrages,

e) die Genehmigung des Haushaltsplans,

f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorständen,

g) die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern,

h) die Änderung der Satzung,

i) die Beschlussfassung über Anträge.

j) die Entscheidung über eine Ehrenamtspauschale

k) den Ausschluss eines Mitgliedes

Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Fördernde Mitglieder haben einfaches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu unterzeichnen.  

 

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1. Vorsitzenden,

2. Vorsitzenden als Stellvertreter,

Kassier,

und Schriftführer.

Dem Vorstand obliegen die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht dem Ausschuss oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassier und der Schriftführer. Jeder von diesen vertritt den Verein einzeln.

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Ausschusses aus, bzw. überwacht deren Ausführung.

Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, den Ausschuss und die Sitzungen des Vorstandes sowie die Sitzungen und die sonstigen Veranstaltungen des Vereins.

Dem Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfalle Sachverständige beratend hinzuzuziehen; im Verhinderungsfall einem anderen Vorstandsmitglied.

Der Kassier führt die Kasse des Vereins. Er sorgt u. a. für den Einzug der Mitgliedsbeiträge und die Zahlungen der Beiträge an den Kreisverband. Ohne Anweisung des Vorsitzenden ist der Kassier nicht befugt Zahlungen zu leisten.

Er hat den regelmäßigen Abschluss des Geschäftsjahres vorzunehmen.

Die Aufgabe des Schriftführers oder dessen Beauftragten besteht in der Verfassung des Protokolls aller Vereinsversammlungen und Ausschusssitzungen. Der Schriftführer erstellt zudem den Tätigkeitsbericht für die Mitgliederversammlung.

Die Dauer einer Amtszeit des gewählten Vorstands beträgt 4 Jahre. Die Hälfte des Vorstands (1. Vorsitzender, Kassier) und (2. Vorsitzender, Schriftführer) sind im zweijährigen Wechsel zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.  

 

§ 10 Der Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus:

(1) den Mitgliedern des Vorstandes

(2) bis zu 6 Beisitzern

Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Bei Abstimmung entscheidet der Ausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind.

Die Dauer der Amtszeit der gewählten Beisitzer beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.  

 

§11 Rechnungsprüfung

Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner Rechnungsführung durch die von der Mitgliederversammlung ernannten Rechnungsprüfer zu erfolgen.

Der Prüfungsbericht ist ein Teil des Kassenberichts.

Die Dauer der Amtszeit der gewählten Rechnungsprüfer beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt im versetzten Turnus zum Kassier.  

 

§12 Satzungsänderungen

Die Beschlussfassung über Änderungen dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung.

Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Die Beschlussfassung erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.  

 

§13 Auflösung

Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss. Die Einladung erfolgt gemäß der Bestimmungen des § 8.

Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Notzingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2, auf der Gemarkung Notzingen zu verwenden hat.

 

Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung bei der Mitgliederversammlung am 15.10.2021 und nach Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

Notzingen, den 04.111.2021